– Mario Dusi & Gabriella Crosariol.
Italienische Notare haben erweiterte Befugnisse durch dem Art. 21 ital. Dekret 149/2022 bekommen und dürfen die in besonderen Fällen notwendigen Genehmigungen für Veräußerungen, Schenkungen und Annahme der Erbschaft, in Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ab dem 28 Februar 2023 erteilen. Damit treten sie in einigen Fällen an die Stelle des zuvor allein zuständigen Gerichts.
Der beurkundende Notar darf, auf Antrag der Partei, die gesetzliche vorgeschriebene Genehmigung für öffentliche Urkunden und für beglaubigte Privaturkunden für Minderjährigen und Personen unter Betreuung erteilen; das gilt auch im Erbfall, wie zum Beispiel für die Genehmigung bezüglich eines Grundstücks in Sizilien zugunsten eines minderjährigen Erbens, der in Deutschland wohnt.
Der beurkundende Notar darf auch mögliche weitere Investitionen genehmigen. Erhält zum Beispiel ein Minderjähriger aus dem Verkauf von einem Grundstück einen Gegenwert, kann jetzt der Notar gleich genehmigen, dass dieser Entgelt in Staatanleihe investiert wird.
Der Notar muss solche Genehmigungen der zuständigen Stelle des Gerichts (bis jetzt allein zuständig für solche Genehmigungen) offiziell bekanntmachen.
Der Betreuungsrichter bleibt allerdings immer noch für folgende Genehmigungen ausschließlich zuständig:
- Investition von Kapitalen (die nicht aus den notariellen Urkunden herkommen)
- Verkauf von fest angelegten Kapitalen (z.B. Vermögenswerte)
- Klage, Verzichte, Transaktionen
- Fortsetzung einer gewerblichen Firma
Diese erweiterten Befugnisse der Notare sind insbesondere bei internationalen Transaktionen interessant, um diese zu vereinfachen und beschleunigen.
Unsere Kanzlei hat als Schwerpunkt internationale Transaktionen. Wir haben ein Netzwerk von italienischen Notaren, welche der deutschen Sprache mächtig sind, mit denen wir Urkunden im internationalen Umfeld öfters bearbeiten. Für Vertiefungen in internationalen Angelegenheiten, inkl. Erbschaftsrecht und Immobilienrecht, stehen wir gerne zur Verfügung.