– Mario Dusi.
Das Gesetzesdekret Nr. 127 vom 21. September 2021 sieht vor, dass für den Zugang zu den Arbeitsplätzen in Italien (in öffentlichen und privaten Unternehmen) die Covid-19-Bescheinigung (sog. Green Pass) vorgeschrieben ist.
Die Verpflichtung ist eingeführt worden, um die Ausbreitung auch der SARS-CoV-2-Infektion zu verhindern, und gilt vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021, also bis zum (bis zur Zeit vorgesehenen) Ende des gesetzlichen Sonderstatus.
Gemäß dem Gesetzesdekret muss daher ab diesem Datum jeder, der eine Arbeitstätigkeit auch im privaten Sektor ausübt, für den Zugang zu den Arbeitsplatz ein Green Pass besitzen und auf Verlangen vorlegen.
Der „Green Pass“ kann erworben werden:
- 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfung, mit Gültigkeit bis zum Fälligkeitstermin der zweiten Dosis;
- unmittelbar nach Erhalt der zweiten Impfung, mit Gültigkeit von 12 Monaten;
- durch negativen Antigentest, mit Gültigkeit von 48 Stunden;
- durch negativen PCR-Test, mit Gültigkeit von 72 Stunden;
- nach der Genesung von Covid-19, ohne eine Impfung erhalten zu haben, mit Gültigkeit von 6 Monaten;
- nach Genesung von Covid-19 und Erhalt einer Impfung, mit Gültigkeit von 12 Monaten.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Personen, die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung (gem. den Kriterien des Gesundheitsministeriums), von der Impfung befreit sind.
Gemäß Gesetzesdekret sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Insbesondere müssen die Arbeitgeber bis zum 15. Oktober 2021 die Prozesse für die Durchführung der Kontrollen (auch stichprobenartig) festlegen und die für die Überprüfung von Pflichtverletzungen zuständigen Personen förmlich bestimmen: die Kontrollen sollen bei Betreten der Arbeitsplätze durchgeführt werden.
Um die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen, werden Arbeitnehmer, die mitteilen, dass sie nicht im Besitz des Green Pass sind oder diesen beim Betreten des Arbeitsplatzes nicht vorweisen können (und daher nicht eintreten dürfen), als unentschuldigt abwesend betrachtet, bis sie die besagte Bescheinigung vorlegen und zwar spätestens bis zum 31. Dezember 2021.
Dies hat keine disziplinarische Konsequenzen zur Folge und der Arbeitsplatz muss beibehalten werden; allerdings wird für diese Tage ungerechtfertigter Abwesenheit kein Entgelt oder sonstige Vergütung gezahlt.
In Unternehmen mit weniger als fünfzehn Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber, der einen Ersatz für den Arbeitnehmer ohne Green Pass eingestellt hat, diesen Arbeitnehmer nach fünf Tagen ungerechtfertigter Abwesenheit für die Dauer des Vertrags mit einer Ersatzkraft suspendieren.
Die Suspendierung kann jedoch für einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen erfolgen, der nur einmal verlängert werden kann und auf jedem Fall nicht über die oben genannte Frist des 31. Dezember 2021 hinaus.
Das Betreten des Arbeitsplatzes ohne Green Pass wird für den Arbeitnehmer mit einem Bußgeld zwischen 600 und 1.500 Euro sanktioniert, außerdem drohen disziplinarische Konsequenzen nach den jeweiligen Tarifverträgen.
Mit diesen strengen Regeln versucht Italien Covid – 19 definitiv zu bekämpfen, um in eiliger Zeit zu einer kompletten Normalität, auch auf die Arbeitsplätze, zurück zu kommen.