– Mario Dusi.
Die Löschung einer Kapitalgesellschaft im Handelsregister schützt die Liquidatoren und/oder Geschäftsführer nicht vor persönlichen Haftung in Steuerangelegenheiten.
In einem Urteil vom 4. Dezember 2020 hat der oberste ital. Kassationsgerichtshof (Zivilsteuerabteilung – Urteilsnummer 27817) erneut entschieden, dass die Haftung des Geschäftsführers einer gelöschten Kapitalgesellschaft für nicht an das Finanzamt gezahlte Körperschaftssteuern eine gesetzliche (autonome) Verpflichtung gegenüber den Steuerbehörden darstellt; diese Verpflichtung ist zivilrechtlicher Natur und stellt einen eigenen Rechtsgrund dar, unabhängig von der eigentlichen Steuerpflicht der Gesellschaft.
Die Haftung greift ein, wenn die Geschäftsführer der Gesellschaft (und/oder die Liquidatoren) in den letzten zwei Steuerperioden, vor Beginn der Liquidation, effektiv verdeckte Liquidationshandlungen vorgenommen oder Tätigkeiten der Gesellschaft verheimlicht haben; das kann auch durch Lücken in den Unterlagen der Buchhaltung geschehen.
Für Geschäftsführer italienischer Gesellschaften (bei denen oft Manager ausländischer Muttergesellschaften als gesetzliche Vertreter eingesetzt werden) liegt hierin ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko, auch weil sie faktisch oft nicht vor Ort sind.
Es ist daher wichtig, dass die Geschäftsführer genau über die Art und Weise der Verwaltung der ital. Gesellschaft sowie Vorbereitung, Erstellung und Genehmigung der Jahresabschlüsse informiert sind. Durch sorgfältige Kontrolle können sie vermeiden, dass die öffentliche Verwaltung sie nachträglich persönlich in Anspruch nimmt und sie von der Gesellschaft nicht gezahlte Steuern aus ihrem Privatvermögen ausgleichen müssen.