– di Mario Dusi.
Während einer Trennung hatte ein Vater seiner Frau eine SMS geschickt, in der er bestätigte, dass er 50% der Kosten für den Kindergarten des Kindes übernehmen werde.
Im Zivilverfahren, das auf der Grundlage dieser SMS mittels Mahnbescheids eingeleitet wurde, beantragte die Ehefrau DIE Zahlung und legte als Beweis den Ausdruck der SMS vor.
Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat der Vater in der mündlichen Verhandlung dieses Dokument nicht substantiiert bestritten. Der Fall gelangte zum Kassationsgerichtshof, der mit Entscheidung Nr. 19155 vom 13. Juni 2019 eine SMS (und allgemein auch E-Mails) als vollwertiges Beweismittel im italienischen Zivilprozess angesehen hat.
Bekanntlich sieht Art. 2712 des it. ZGB (das von 1942 stammt und in das das Wort „Informatisierung“ erst 2005 und 2010 eingefügt wurde) vor, dass „Wiedergaben durch Fotografie, Informationstechnik oder Film, phonografische Aufnahmen und allgemein alle weiteren mechanischen Darstellungen von Tatsachen und Sachen vollen Beweis der wiedergegebenen Tatsachen und Sachen darstellen, wenn derjenige, gegen den sie vorgebracht werden, ihre Übereinstimmung mit den Tatsachen und Sachen nicht bestreitet„.
Das Kassationsgericht hat dem Vater vorgehalten, er habe die von der ehemaligen Ehefrau vorgelegte Dokumentation nicht genügend substantiiert bestritten. Es wies darauf hin, dass das (natürlich form- und fristgerechte) Bestreiten auch bei mit informatischen Mitteln generierten Dokumenten eindeutig, detailliert und ausdrücklich erfolgen muss und konkrete Umstände vorgetragen werden müssen, aus denen sich die mangelnde Übereinstimmung zwischen der tatsächlichen Realität und der durch das Dokument reproduzierten Realität ergibt.
Unter diesen Voraussetzungen kann im italienischen Zivilprozess mit modernen Kommunikationsmitteln, die heute in allen persönlichen und beruflichen Beziehungen zum Einsatz kommen, der Vollbeweis erbracht werden.