– di Mario Dusi.
Im März 2021 hat der oberste ital. Kassationsgerichtshof (mit Urteil 786/21) seine bereits Anfang der 2000er Jahre vertretene Auffassung bezüglich der typischen Fälle, in denen der Erblasser ein gemeinsames Bankkonto mit einem Familienangehörigen, einem Lebensgefährten oder dem Ehegatten hatte, bestätigt.
Das jüngste Urteil schloss die Haftung der Bank im Falle, dass ein Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos (Bankkonto mit mindestens zwei gleichberechtigten Kontoinhabern, denen das vertragliche Recht zusteht, bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung aktive sowie passive Transaktionen auch allein auszuführen) die Auszahlung der gesamten restlichen Bankeinlage (zum Beispiel eines Sparbuchs) verlangt, auch nach dem Tod des anderen Kontoinhabers.
Nach Auffassung des Kassationshofes wird dadurch auf Seiten des aktiven Kontoinhabers eine solidarische Verpflichtung gegenüber den Erben des Verstorbenen geschaffen, während die Bank von jeglichen Obliegenheiten und Kontrollmaßnahmen befreit wird und kein Haftungsrisiko trägt.
Voraussetzung für eine Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch, dass sich aus dem konkreten Bankvertrag das vertraglich festgelegte Recht der gemeinschaftlichen Kontoinhaber ergibt, über die sich auf dem Konto befindende Geldsummen jederzeit und im vollen Maße verfügen zu dürfen, ohne dass es einer vorherigen Absprache mit dem jeweils anderen bedarf.
Liegt eine solche Vertragsbestimmung vor, soll diese auch nach dem Tod des einen Kontoinhabers zur Geltung kommen, auch wenn die Bank positive Kenntnis vom Todesfall hatte. Begründen lässt sich dies damit, dass die Bank bei auch zu Lebzeiten des Verstorbenen keine Haftung getragen hätte, falls einer der Kontoinhaber allein über das gesamte Vermögen verfügt hätte, da der Bankvertrag gerade dieses Recht zu Eigenständigkeit einräumt.
Diese höhere Gewichtung der vertraglichen Bestimmungen verglichen zu den gesetzlichen Erbfolgeregelungen, die im Ergebnis zu einer enormen Erleichterung der Banken führt, erscheint jedoch im Hinblick auf diverse andere Verbindlichkeiten, zu denen Banken ansonsten zur Kontrolle der Gelder gesetzlich verpflichtet sind, äußerst widersprüchlich. (Beispielsweise im Gegensatz zu den sehr strengen Regelungen bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten eines Kontos, der Geldwäschereibekämpfung oder auch der Bargeldabhebungen).
Die verstärkten Kontrollmaßnahmen, die ein Kreditinstitut üblicherweise zu umzusetzen hat, fallen hier gänzlich weg und die Erben tragen das alleinige Risiko, am Ende auf Verlusten sitzen zu bleiben. Hinsichtlich der möglichen Haftung von Banken gegenüber Privatpersonen wird ein Auge zugedrückt, wobei doch gerade diese als besonders schützenswert gelten sollten.